Benutzungsordnung der Bürgerhalle Koslar

§ 1 Vertragsgegenstand
  1. Die Anmietung der Bürgerhalle Koslar oder seiner Teileinrichtung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Genehmigung, aus der sich Umfang und Inhalt der Nutzung ergeben.
  2. Die Bürgerhalle wird in dem Zustand vermietet, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Überlassung an den Mieter befindet. Dem Mieter ist dieser Zustand bekannt. Er ist verpflichtet, die Räume und Einrichtungen auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Festgestellte Schäden sind dem/der Hausmeister/in unverzüglich zu melden. Schadhafte Geräte und Anlagen dürfen nicht benutzt werden.
  3. Der Mieter verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der Räume nebst Einrichtungen. Er hat darauf zu achten, dass die Hausordnung auch von den Besuchern eingehalten wird. Hierzu hat er für den erforderlichen Ordnungsdienst zu sorgen.
  4. Bauliche Veränderungen darf der Mieter nicht vornehmen oder vornehmen lassen.
§ 2 Mieter
  1. Der Mieter darf das Mietobjekt ganz oder teilweise an Dritte nur mit schriftlicher Bewilligung des Vermieters überlassen.
  2. Der Mieter nennt dem Vermieter einen Verantwortlichen, der während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und auch bei den Vorbereitungen sowie den Aufräumarbeiten für den Vermieter erreichbar sein muss.
§ 3 Veranstaltungszweck/ -ablauf
  1. Das Mietobjekt darf nur für den im Mietvertrag angegebenen Zweck benutzt werden.
  2. Die Beantragung evtl. öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse, (z.B. Gestattung für den Schankbetrieb u.ä.) obliegt dem Nutzer.
  3. Die gaststättenrechtliche Sperrzeit ist einzuhalten.
  4. Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung sind rechtzeitig mit dem/der Hausmeister/in abzustimmen.
  5. In der Zeit von 3:00 Uhr bis 8:00 Uhr ist der Aufenthalt in der Bürgerhalle und deren Außenbereich verboten!
§ 4 Mietdauer
  1. Das Mietobjekt wird für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt. Für Verlängerungen wird ein Entgelt nach der Benutzungsentgeltordnung fällig.
  2. Vom Mieter eingebrachte Gegenstände sind nach der Veranstaltung umgehend restlos zu entfernen. Andernfalls können sie auf Kosten des Mieters entfernt und eingelagert werden. Der Vermieter haftet für hierdurch entstandene Schäden nicht.
§ 5 Mietkosten
  1. Sofern nicht anders vereinbart, müssen die Mietkosten und die Kosten für Nebenleistungen spätestens einen Monat vor Beginn der Veranstaltung beim Vermieter eingegangen sein. Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.
  2. Neben den Mietkosten kann der Vermieter eine Sicherheitsleistung (Kaution) fordern. Der Zahlungstermin wird im Mietvertrag festgelegt.
§ 6 Werbung

Die Werbung für die Veranstaltung ist Sache des Mieters. Werbung in und an der Bürgerhalle bedarf der Einwilligung des Vermieters.

§ 7 Mobiliar und Reinigung
  1. Erforderliches Mobiliar, wie Tische und Stühle, ist vom Nutzer nach den genehmigten Bestuhlungsplänen aufzustellen und nach der Veranstaltung wegzuräumen. Die Termine dieser Arbeiten sind mit dem/der Hausmeister/in zu vereinbaren, und zwar so, dass die vorhergehende und darauffolgende Veranstaltung nicht beeinträchtigt werden.
  2. Die Halle mit den benutzten Nebenräumen (auch sanitäre Einrichtungen) muss besenrein verlassen werden (Abmeldung bei dem/der Hausmeister/in erforderlich). Den angefallenen Müll hat der Mieter zu beseitigen. Erforderliche Reparaturen und Reinigungen wird der Vermieter auf Kosten des Mieters vornehmen lassen und hierfür die evtl. gestellte Kaution in Anspruch nehmen.
  3. Ebenso haftet der Mieter für Beschädigungen oder Verunreinigungen der Außenanlagen oder der angrenzenden Einrichtungen.
§ 8 Steuern, Urheberanteile
  1. Der Mieter/Nutzer muss vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen rechtzeitig anmelden.
  2. GEMA-Gebühren, Tantiemen etc. führt der Mieter ab.
§ 9 Bewirtung
  1. Eine Bewirtung kann vom Mieter selbst vorgenommen werden. Die Bewirtung darf auch durch Dritte erfolgen. Der Mieter hat insbesondere für die notwendige Sauberkeit und Hygiene im Küchenbereich zu sorgen. Bei Benutzung der Getränkeschankanlage ist diese vor und nach der Veranstaltung den einschlägigen Vorschriften entsprechend zu reinigen oder reinigen zu lassen. Den Nachweis der Reinigung hat der Mieter zu erbringen.
  2. Bei Inanspruchnahme der Küche wird eine gesonderte Gebühr in Rechnung gestellt.
§10 Garderobe

Grundsätzlich wird für die Garderobe der Besucher keine Haftung übernommen.

§ 11 Parkplätze

Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Plätze und Einfahrten von THW und Feuerwehr frei bleiben.

§ 12 Haftung
  1. Der Mieter trägt das Risiko für das gesamte Programm und den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und der Abwicklung. Der Mieter haftet für alle Personen- und Sachschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, frei.
  2. Der Mieter haftet unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens für alle Schäden, die von der Hausmeister/in bzw. Beauftragten des Vermieters nach Durchführung der Veranstaltung festgestellt werden, es sei denn, diese Schäden sind vor der Veranstaltung dem/der Hausmeister/in mitgeteilt worden.
  3. Der Mieter haftet für Schäden, die auf mangelhafte Beschaffenheit der Mietsache oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei den von ihm übernommenen Verpflichtungen zurückzuführen sind.
  4. Für Betriebsstörungen oder bei sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  5. Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter und Zulieferer übernimmt der Vermieter keine Haftung.
  6. Bei angezeigten Ordnungswidrigkeiten ist der Mieter verantwortlich.
§ 13 Rücktritt vom Vertrag
  1. Der Vermieter darf fristlos vom Vertrag zurücktreten, wenn:
    1. die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen (Miete, Sicherheitsleistungen, Nebenkosten) nicht rechtzeitig beim Vermieter eingegangen sind,
    2. durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens des Vermieters erfolgt oder zu befürchten ist,
    3. die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht vorliegen,
    4. die rechtsverbindliche Unterschrift zur Kenntnisnahme der Betriebsordnung nicht fristgerecht vorliegt,
    5. bei falschen Angaben (z.B. Art der Veranstaltung) durch den Mieter.
  2. Macht der Vermieter von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, erwächst dem Mieter kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Vermieter. Alle dem Vermieter entstandenen Kosten sind vom Mieter zu ersetzen.
  3. Führt der Mieter aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, tritt er von der zugesagten Genehmigung zurück oder kündigt sie, so bleibt er zur Zahlung des vereinbarten Benutzungsentgeltes verpflichtet, falls der Rücktritt von der Genehmigung nicht mindestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich beim Vermieter vorliegt.
  4. Findet die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht statt, so trägt der Vermieter und der Mieter seine bis dahin entstandenen Kosten selbst.
§ 14 Hausordnung
  1. Der Vermieter hat in allen Räumen und auf dem Gelände Hausrecht, soweit es nicht nach Gesetz dem Mieter zusteht. Belange des Mieters sind zu berücksichtigen.
  2. Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten übt der Vermieter durch beauftragte Dienstkräfte aus, deren Anordnungen Folge zu leisten und denen jederzeit und überall Zutritt zu gewähren ist.
  3. Den Anordnungen des Ordnungsamtes, der Feuerwehr und der Polizei ist Folge zu leisten. Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln Fernsprechverteiler, Heiz- und Lüftungsklappen sowie Notausgänge müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben.
  4. Die genehmigten Bestuhlungspläne und die festgelegte Höchstbesucherzahl sind einzuhalten. Eine Überschreitung ist verboten und führt zum Abbruch der Veranstaltung.
  5. Für sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die der Mieter vornimmt, sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter die Kosten. Aufbauten müssen den bauaufsichts- und brandschutztechnischen Bestimmungen entsprechen. Das Einschlagen von Nägeln in Wände und Fußböden ist verboten. Jegliche Beschädigung ist entschädigungspflichtig. Bei übernormaler Benutzung z. B. durch Bekleben der Halleneinrichtungen mit Aufklebern, erhebt der Vermieter eine Schmutzzulage vom Mieter.
  6. Die Verwendung von offenem Licht oder Feuer ohne Einwilligung des Vermieters ist verboten. Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz-, oder Betriebszwecken dürfen nicht verwendet werden. Bei anderen Koch- und Heizvorgängen sind brandschutzrechtliche Vorschriften einzuhalten.
  7. Die Veranstaltungsräume dürfen nur mit schwer entflammbaren Gegenständen nach DIN-Norm ausgeschmückt werden. Wiederholt verwendete Dekorationen sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Der Mieter hat entsprechende Zertifikate über die Schwerentflammbarkeit von Gegenständen auf Anforderung vorzulegen. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind unverzüglich zu entfernen.
  8. Der Mieter ist für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Bauaufsicht, des Jugendschutzgesetzes, der Versammlungsstättenverordnung etc. verantwortlich.
  9. Die Notausgänge dürfen nur im Notfall geöffnet werden.
  10. Die Lautstärke von musikalischen Darbietungen darf die gesetzlichen Grenzwerte nicht überschreiten!
  11. Das Verbrennen von Abfall ist in der Stadt Jülich und damit auch im Bereich der Bürgerhalle verboten!
§ 15 Zuwiderhandlungen
  1. Mieter, die den Bestimmungen dieser Betriebsordnung erheblich oder wiederholt zuwiderhandeln, können je nach Schwere des Verstoßes auf Zeit oder Dauer von der Benutzung der Bürgerhalle ausgeschlossen werden.
  2. Der Vermieter behält sich das Recht vor, in besonders schweren Fällen (z.B. Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen) die Veranstaltung zu unterbrechen, bzw. abzubrechen. Schadenersatzansprüche hieraus treffen den Mieter.
§ 16 Nebenabreden, Gerichtsstand
  1. Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Jülich.