Satzung des “Dorfgemeinschaftsverein Koslar e.V.”

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen: „Dorfgemeinschaftsverein Koslar e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Jülich-Koslar und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Er fördert das kulturelle und sportliche Leben, sowie die Brauchtumspflege.
  3. Er pflegt und fördert die internationale Völkerverständigung.
  4. Er verwaltet die durch Pachtvertrag von der Stadt Jülich zu übernehmende Bürgerhalle in Jülich-Koslar, Rathausstraße. Der Verein ist berechtigt, zur Deckung der allgemeinen Kosten, Miet- und Nebenkosten zu vereinnahmen; dies wird in einer Benutzungsordnung geregelt.

§3 Mittel des Vereins

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Vergütungen

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Beitrag

  1. Der Verein erhebt einen Beitrag je Kalenderjahr. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Verein nimmt auch Spenden und Sachleistungen von Nichtmitgliedern an, die ebenfalls zur Verwirklichung des Vereinszwecks verwendet werden.

§6 Eintritt und Beginn der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können Personen und Vereine werden.
  2. Über eine Mitgliedschaft wird nach Kenntnisnahme und Anerkennung der Satzung im Vorstand durch einfache Mehrheit entschieden.

§7 Austritt und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
  2. Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

§8 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet oder das Vereinswohl empfindlich gefährdet.
  2. Vor einer Entscheidung, durch die ein Mitglied ausgeschlossen werden soll, ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  3. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung unter gleichen Stimmverhältnissen wie bei Satzungsänderungen. (vgl. §10, Abs. 9)
  4. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses hier­ gegen Einspruch einlegen. Dieser ist an den Vorstand zu richten. Über Einspruchsanträge entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung, sofern nicht der Vorstand dem Einspruch stattgibt. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.
  5. Bezüglich eines etwa gestellten Wiederaufnahmeantrages eines Ausgeschlossenen gilt Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

§9 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten, die im 1. Quartal eines jeden Jahres durchzuführen ist.
  2. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
    • Geschäftsbericht des Vorstandes und des Kassierers
    • Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
    • Neuwahl oder Ergänzungswahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Behandlung vorliegender Anträge
    • Verschiedenes
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    • auf Beschluss von wenigstens drei Mitgliedern des Vorstandes
    • auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder. Der Antrag muss Zweck und Gründe der Einberufung enthalten.
  4. Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
  5. Zu jeder Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt ihrer Abhaltung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  6. Jedes Mitglied kann beantragen, dass ein von ihm bestimmter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Der Antrag ist spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden zu richten.
  7. Der Vorsitzende oder ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit.
  9. Zur Änderung der Vereinssatzung bedarf es einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Anwesenden, die wiederum 2/3 der Gesamtmitgliederzahl ausmachen müssen. Der Antrag auf Änderung der Vereinssatzung muss als besonderer Punkt in der Tagesordnung ausgewiesen werden.
  10. Über den Verlauf einer jeden Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom bestellten Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich aufzunehmen.
  11. Jedes Mitglied und jeder Mitgliedsverein ist mit einer Stimme in der Mitgliederversammlung vertreten.

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 1. Schriftführer
    • dem 1. Kassierer
      (1.-3. geschäftsführender Vorstand)
    • dem stellv. Vorsitzenden
    • dem stellv. Schriftführer
    • dem stellv. Kassierer
    • zwei Beisitzern
  2. Der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Kassierer vertreten
    – mindestens zwei gemeinsam – den Verein nach außen hin.

§12 Befugnisse des Vorstandes

  1. Der Vorstand ordnet alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Beschlussfassung nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Insbesondere regelt er die Vermietung der Bürgerhalle und die Einhaltung der Benutzungsordnung.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit gefasst, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz eine andere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Der Vorsitzende kann zu den Zusammenkünften des Vorstandes zusätzliche Personen mit beratender Funktion einladen.

§13 Wahlen

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt für zwei Geschäftsjahre die Mitglieder des Vorstandes. Desweiteren werden drei Kassenprüfer gewählt, von denen jährlich einer durch Neuwahl ausgetauscht wird. Für die Wahlen ist die einfache Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Wiederwahl in den Vorstand ist zulässig.
  2. Bei der Gründungswahl wird der geschäftsführende Vorstand und ein Beisitzer für drei Jahre gewählt.
  3. Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind.
  4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes und der Kassenprüfer endet vor dem festgelegten Ablauf der Amtszeit durch Austritt, Niederlegung oder Tod sowie ferner durch Entziehung des Vertrauens auf Grund Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Im letztbezeichneten Fall hat die Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl durchzuführen.